BGH - Beschluß vom 25.06.1992
III ZR 160/91
Normen:
BauGB § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 8; BauGB § 40 Abs. 2. S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHR BauGB § 40 Abs. 2 Übernahmeanspruch 2
BRS 53 Nr. 133
UPR 1992, 436
Vorinstanzen:
I. LG Darmstadt ? Urteil vom 29.08.1990 - 9 O (B) 21/89,
II. OLG Frankfurt/Main ? Urteil vom 16.09.1991 - 1 U (Baul) 3/90,

Voraussetzungen für einen Übernahmeanspruch des Eigentümers

BGH, Beschluß vom 25.06.1992 - Aktenzeichen III ZR 160/91

DRsp Nr. 2009/18630

Voraussetzungen für einen Übernahmeanspruch des Eigentümers

1. Der Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB setzt seinem eindeutigen Wortlaut nach bestimmte, in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 -14 BauGB abschließend aufgeführte fremdnützige Festsetzungen in einem - rechtsgültigen - Bebauungsplan voraus. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift in Fällen, in denen es an einer derartigen Festsetzung fehlt, scheidet danach von vornherein aus. 2. Die den Übernahmeanspruch auslösende fremdnützige planerische Festsetzung stellt sich als "Vorstufe" einer (möglichen) förmlichen Enteignung dar, die ihrerseits - als planakzessorische Enteignung im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - nur auf der Grundlage bauplanerischer Festsetzungen zulässig ist, also einen gültigen Bebauungsplan voraussetzt, weshalb auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift ausscheidet.

Die Revision der Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vom 16. September 1991 - 1 U (Baul) 3/90 - wird nicht angenommen.

Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 70.500 DM

Normenkette:

BauGB § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 8; BauGB § 40 Abs. 2. S. 1 Nr. 1;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.