VG Darmstadt, vom 21.10.1969 - Vorinstanzaktenzeichen VI E 222/68
VGH Hessen, vom 05.02.1973 - Vorinstanzaktenzeichen VI OE 72/72
Voraussetzungen für einen Verzicht auf Erhebung von Erschließungsbeiträgen aufgrund Erschließungsvertrags; Begriffe des öffentlichen Interesses und der unbilligen Härte i.S. von § 135 Abs. 5 BBauG
BVerwG, Urteil vom 06.06.1975 - Aktenzeichen IV C 27.73
DRsp Nr. 2009/19387
Voraussetzungen für einen Verzicht auf Erhebung von Erschließungsbeiträgen aufgrund Erschließungsvertrags; Begriffe des "öffentlichen Interesses" und der "unbilligen Härte" i.S. von § 135 Abs. 5 BBauG
1. Das einen Verzicht auf die Erhebung des Erschließungsbeitrages rechtfertigende "öffentliche Interesse" im Sinne des § 135 Abs. 5 BBauG muß auf den Verzicht selbst gerichtet sein (im Anschluß an das Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG IV C 21.71 - DVBl 1973, 499).2. Eine "unbillige Härte" im Sinne des § 135 Abs. 5 BBauG liegt nicht vor, wenn die Gemeinde einen Grundstückseigentümer zu den Herstellungskosten solcher Teile der Erschließungsanlage heranzieht, für die er nicht schon anderweitig gezahlt hat.
Normenkette:
BBauG § 135;
Vorinstanz: VG Darmstadt, vom 21.10.1969 - Vorinstanzaktenzeichen VI E 222/68
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