BayObLG - Beschluss vom 13.08.2004
Verg 17/04
Normen:
BGB § 134 ; GWB § 115 Abs. 1 § 118 Abs. 1 ; ZPO § 233 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 106
BayObLGZ 2004 Nr. 44
BayObLGZ 2004, 229
Vorinstanzen:
Vergabekammer Nordbayern - 320.VgK-3194-22/04,

Voraussetzungen und Folgen der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Vergabesachen

BayObLG, Beschluss vom 13.08.2004 - Aktenzeichen Verg 17/04

DRsp Nr. 2004/14156

Voraussetzungen und Folgen der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Vergabesachen

»1. Einem Beschwerdeführer, der sich bei der für den Vergabesenat zuständigen Telefonvermittlung nach der Telefaxnummer des Vergabesenats erkundigt hat, ist Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, wenn ihm eine unzutreffende Faxnummer genannt wird und der Beschwerdeschriftsatz deshalb verspätet eingeht. 2. Wird in einem solchen Fall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, gilt die sofortige Beschwerde als rechtzeitig eingelegt. Ein bereits erteilter Zuschlag ist nichtig.«

Normenkette:

BGB § 134 ; GWB § 115 Abs. 1 § 118 Abs. 1 ; ZPO § 233 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin und Vergabestelle schrieb als Los 1 einen Rahmenvertrag über Lieferung und Instandhaltung von Personalcomputern im Offenen Verfahren nach § 3a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A europaweit aus. Auf einen Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 11.2.2004 stellte die Vergabekammer mit Beschluss vom 10.3.2004 fest, dass die Durchführung des Vergabeverfahrens die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt hat und wies die Antragsgegnerin an, die Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu werten.