BGH - Urteil vom 27.11.2003
VII ZR 346/01
Normen:
VOB/B § 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 289
BauR 2004, 495
MDR 2004, 390
NJ 2004, 226
NJW-RR 2004, 449
NZBau 2004, 207
WM 2004, 790
ZfIR 2004, 832
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Erfurt,

Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer einseitigen Leistungsänderung durch den Auftraggeber; Vertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft

BGH, Urteil vom 27.11.2003 - Aktenzeichen VII ZR 346/01

DRsp Nr. 2004/477

Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer einseitigen Leistungsänderung durch den Auftraggeber; Vertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft

»a) § 1 Nr. 4 VOB/B regelt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers. Dieser ist unter den Voraussetzungen des § 1 Nr. 4 VOB/B berechtigt, durch eine einseitige empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Willenserklärung den Leistungsumfang des Vertrages zu ändern.b) Eine wirksame Leistungsänderung gemäß § 1 Nr. 4 VOB/B begründet unmittelbar einen Anspruch des Auftragnehmers gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B auf eine zusätzliche Vergütung.c) Eine Erklärung gemäß § 1 Nr. 4 VOB/B kann von einem Dritten für den Auftraggeber nur wirksam im Rahmen einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht abgegeben werden.d) Die Leistungsänderung gemäß § 1 Nr. 4 VOB/B ist ein Verpflichtungsgeschäft im Sinne des § 109 ThürKommO, so daß ein Landkreis durch eine Erklärung des zuständigen Landrats oder seines Stellvertreters nur wirksam verpflichtet werden kann, wenn die in der Thüringer Kommunalordnung geregelten Voraussetzungen für eine wirksame Vertretung beachtet worden sind.«

Normenkette:

VOB/B § 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Restwerklohn.