OLG Celle - Beschluss vom 29.08.2023
2 W 96/23
Normen:
ZPO § 516 Abs. 3;
Fundstellen:
WKRS 2023, 32938
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 114/21

Voraussetzungen und Umfang der Zweitschuldnerhaftung des Anschlussberufungsklägers für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

OLG Celle, Beschluss vom 29.08.2023 - Aktenzeichen 2 W 96/23

DRsp Nr. 2023/12005

Voraussetzungen und Umfang der Zweitschuldnerhaftung des Anschlussberufungsklägers für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

1. Die Einlegung einer unselbständigen Anschlussberufung begründet eine Kostenschuld im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG. 2. Wird die Berufung zurückgenommen und ist eine Zwangsvollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens erfolglos geblieben oder erscheint aussichtslos (§ 31 Abs. 2 Satz 1 GKG), kann der Anschlussberufungskläger als Zweitschuldner (vgl. § 31 Abs. 1 und 2 GKG) in Anspruch genommen werden. 3. Der Anschlussberufungskläger haftet in diesem Fall in Höhe einer nach dem Wert seiner Anschlussberufung berechneten und infolge der Berufungsrücknahme reduzierten Verfahrensgebühr.

Die Erinnerung des Klägers und Anschlussberufungsklägers vom 12. Juni 2023, beim Oberlandesgericht eingegangen auf elektronischem Wege am selben Tage, gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung der Kostenbeamtin der Geschäftsstelle des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Mai 2023 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 516 Abs. 3;

Gründe:

I.