Vorbehalt der Nachforderung bei Annahme der Schlusszahlung
BGH, vom 05.05.1966 - Aktenzeichen VII ZR 148/64
DRsp Nr. 1998/2510
Vorbehalt der Nachforderung bei Annahme der Schlusszahlung
Erteilt der Bauunternehmer eine Schlußrechnung, deren Endbetrag der Bauherr zahlt, muß der Bauunternehmer sich eine eventuelle Nachforderung bei Annahme der Schlußzahlung vorbehalten; schon vorher - bei Übergabe der Schlußrechnung gestellte Forderungen - bedeuten keinen Vorbehalt im Sinne der VOB.