Da der Auftragnehmer beweisen muß, daß er den erforderlichen Vorbehalt bei Annahme der Schlußzahlung erklärt hat (vgl. BGH, BauR 1972, 382 = NJW 1972, 2267), empfiehlt es sich, daß der Auftragnehmer den Vorbehalt schriftlich erklärt und dem Auftraggeber mit Einschreiben mit Rückschein zustellt.
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