Vorbemerkung

1. Allgemein

Während eine Vielzahl der in der Praxis verwendeten Bauverträge die differenzierte Rechtsprechung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht genügend berücksichtigt und übersieht, dass die Abänderung der VOB zu unerwünschten Konsequenzen führt, ist es an der Zeit, einen fairen, durchdachten und praxisgerechten Bauvertrag zu verwenden. Und zwar auf der unverfälschten Grundlage der VOB! Einen Vertrag, der beiden Partnern gerecht wird - dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer!

Einen solchen Vertrag finden Sie im Anschluss abgedruckt.

Beim Ausfüllen des Vertrags sollte die VOB/B möglichst nicht abgeändert werden. Aufgrund der neuesten Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. BGH v. 22.01.2004 - VII ZR 419/02, Baurechts-Report 3/2004) ist auch bei unmaßgeblichen Änderungen der VOB/B davon auszugehen, dass eine Reihe für den Formularverwender günstige VOB-Regelungen gegen §§ 307 f. BGB verstoßen und damit unwirksam sind. Zu Einzelheiten vgl. Glatzel/Hofmann/Frikell, Unwirksame Bauvertragsklauseln, 10. Aufl.

Sofern Sie das Bauvertragsformular bei Vertragspartnern verwenden, die nicht durch Baufachleute vertreten sind, ist es erforderlich (wegen § 305 Abs. 2 BGB), die VOB/B beizulegen und auf die Beilage unter Ziffer 1.3.3 des Bauvertrags hinzuweisen.

2. Strom- und Wasserkosten