1. | Urheberrechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Architekten und dem Bauherrn/Eigentümer haben eine lange Tradition. Bereits das Reichsgericht hat sich in zahlreichen Entscheidungen zu diesem Konflikt geäußert ("Fresko-Gemälde", Urt. v. 08.06.1912, RGZ 79, Werk der BaukunstIm Kernpunkt aller Überlegungen steht immer die Frage, ob es sich im konkreten Fall um ein "Werk der Baukunst" handelt. Dieser Begriff findet sich in § Eigenpersönliche geistige Schöpfung |
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