Vorbereitende Maßnahmen - Einleitung

1.

Urheberrechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Architekten und dem Bauherrn/Eigentümer haben eine lange Tradition. Bereits das Reichsgericht hat sich in zahlreichen Entscheidungen zu diesem Konflikt geäußert ("Fresko-Gemälde", Urt. v. 08.06.1912, RGZ 79, 379; "Fassadengestaltung", Urt. v. 29.05.1913, RGZ 82, 333). Ähnlich wie im Wettbewerbsrecht werden auch im Bereich des Urheberrechts diese Entscheidungen meist mit einem prägnanten Stichwort zitiert.

Werk der Baukunst

Im Kernpunkt aller Überlegungen steht immer die Frage, ob es sich im konkreten Fall um ein "Werk der Baukunst" handelt. Dieser Begriff findet sich in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrheberrechtsgesetzUrhG) vom 09.09.1965. Das Verständnis dieses Gesetzes fordert vom Juristen nicht nur spezielle Rechtskenntnisse, sondern vor allem auch ein großes Maß an Einfühlungsvermögen in die Wertvorstellungen der Baukunst, speziell der Architektur; ohne diesen Bezug können die von der Rechtsprechung entwickelten Definitionen wie

Eigenpersönliche geistige Schöpfung