Klagevorbereitender Schriftverkehr

Bei Schadensersatzforderungen aus Urheberrechtsverletzungen besteht häufig die Schwierigkeit, dass der Geschädigte ohne Mitwirkung des Schädigers den Schadensersatzanspruch nicht berechnen kann. Bei den Architektenleistungen geht es in erster Linie um die Bekanntgabe der anrechenbaren Kosten (Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung). Diese benötigt der Architekt, um seinen Schaden entweder konkret nach § 249 BGB als Honrarausfall oder als Lizenzgebühr berechnen zu können.

Auskunft

Hat der das Urheberrecht verletzende Bauherr einen anderen Architekten eingeschaltet, der die entsprechenden Kostenermittlungen erbracht hat, so ergibt sich grds. kein Problem. Hier ist der Bauherr dann aufzufordern, diese Unterlagen herauszugeben (Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung einschließlich der dazugehörigen Kostenbelege).

Rechnungslegung