VG Karlsruhe - Beschluss vom 31.05.2019
2 K 2532/19
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1a; BImSchG § 3 Abs. 1; BauNVO § 3; BauNVO § 14 Abs. 1;

Vorbeugender Rechtsschutz; Qualifiziertes Rechtsschutzinteresse; Abwehranspruch; Spielplatz; Wassermatschanlage; Klettergerüst; Immissionen; Toleranzgebot; reines Wohngebiet; Nebenanlage

VG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2019 - Aktenzeichen 2 K 2532/19

DRsp Nr. 2019/12877

Vorbeugender Rechtsschutz; Qualifiziertes Rechtsschutzinteresse; Abwehranspruch; Spielplatz; Wassermatschanlage; Klettergerüst; Immissionen; Toleranzgebot; reines Wohngebiet; Nebenanlage

Die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Wassermatschanlage und eines Klettergerüsts auf einem Kinderspielplatz in einem reinen Wohngebiet verbundenen Geräuscheinwirkungen auf die Nachbarschaft sind nach der Intention des § 22 Abs. 1a BImSchG jedenfalls dann regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen von Kindern hinzunehmen, wenn die Spielgeräte nach Größe und Einzugsgebiet des Spielplatzes angemessen sind, die Nutzung auf Kinder unter 14 Jahren begrenzt ist und in der unmittelbaren Nachbarschaft keine Nutzungen stattfinden, auf die wegen ihrer besonderen Geräuschsensibilität in Abwägung aller Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen ist.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1a; BImSchG § 3 Abs. 1; BauNVO § 3; BauNVO § 14 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Umgestaltung eines Spielplatzes.