Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichter - vom 19. August 2016 geändert:
Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren über einen Betrag von 23,04 € hinaus festgesetzt worden sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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