OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.08.2018
2 LB 82/18
Normen:
StrWG § 45 Abs. 3 Nr. 3; Straßenreinigungssatzung § 12 Abs. 2 Buchst. b); GG Art. 3; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 16/15

Vorhandene Straße als Bezugsgröße einer Parallelverschiebung von Grundstücksseiten auf die zu reinigende Straße; Projektion einer Grundstücksseite auf eine gedachte Verlängerung der Straßenfront bei an Wendehämmern anliegenden Grundstücken durch Regelung des Satzungsgebers; Heranziehung zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.08.2018 - Aktenzeichen 2 LB 82/18

DRsp Nr. 2019/240

Vorhandene Straße als Bezugsgröße einer Parallelverschiebung von Grundstücksseiten auf die zu reinigende Straße; Projektion einer Grundstücksseite auf eine gedachte Verlängerung der Straßenfront bei an Wendehämmern anliegenden Grundstücken durch Regelung des Satzungsgebers; Heranziehung zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren

Bezugsgröße einer Parallelverschiebung von Grundstücksseiten auf die zu reinigende Straße kann nur eine vorhandene und keine gedachte Straße sein. Will der Satzungsgeber bei an Wendehämmern anliegenden Grundstücken eine Grundstücksseite auf eine gedachte Verlängerung der Straßenfront projizieren und damit nicht nur die Straßenfrontlänge, sondern auch die Straßenfront fingieren, muss er dies zuvor normieren (bzw. regeln).

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichter - vom 19. August 2016 geändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren über einen Betrag von 23,04 € hinaus festgesetzt worden sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.