OLG Stuttgart - Beschluß vom 05.07.1994
2 U 290/93
Normen:
BGB § 648 ; ZPO § 93 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 116
DRsp I(138)715Nr. I.6.a.

Vorherige Abmahnung des Bauherrn bei Antrag auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek erforderlich

OLG Stuttgart, Beschluß vom 05.07.1994 - Aktenzeichen 2 U 290/93

DRsp Nr. 1995/9231

Vorherige Abmahnung des Bauherrn bei Antrag auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek erforderlich

Zur Erforderlichkeit der Abmahnung des Bauherrn bei Antrag auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek, wenn der Bauherr von sich aus die Bewilligung einer Hypothek anbietet und die Annahme dieses Angebots dem Bauunternehmer keine Nachteile gegenüber einer gerichtlichen Inanspruchnahme des Bauherrn bringt.

Normenkette:

BGB § 648 ; ZPO § 93 ;

Gründe: