OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.06.2021
8 A 11565/20.OVG
Normen:
BauGB § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; BauGB § 25 Abs. 2 S. 1-2; BauGB § 28 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 213/19

Vorheriger Erlass einer wirksamen Vorkaufssatzung durch die Gemeinde als Voraussetzung für die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts; Anforderungen an das In-Betracht-Ziehen städtebaulicher Maßnahmen (hier: Maßnahmen der Dorferneuerung)

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2021 - Aktenzeichen 8 A 11565/20.OVG

DRsp Nr. 2022/10065

Vorheriger Erlass einer wirksamen Vorkaufssatzung durch die Gemeinde als Voraussetzung für die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts; Anforderungen an das In-Betracht-Ziehen städtebaulicher Maßnahmen (hier: Maßnahmen der Dorferneuerung)

1. Zu den Anforderungen an das In-Betracht-Ziehen städtebaulicher Maßnahmen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (hier: Maßnahmen der Dorferneuerung).2. Einer Vorkaufssatzung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB fehlt das Sicherungsbedürfnis, soweit sich der Geltungsbereich der Satzung über den Teil des Gemeindegebiets hinaus erstreckt, für den die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen hinreichend konkret in Betracht gezogen hat.3. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer bloßen Teilunwirksamkeit einer Vorkaufssatzung bei zu weit gefasstem räumlichem Geltungsbereich (hier bejaht).

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; BauGB § 25 Abs. 2 S. 1-2; BauGB § 28 Abs. 2;

Tatbestand