VGH Bayern - Beschluss vom 30.07.2018
9 ZB 16.1068
Normen:
BauGB § 24 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 24 Abs. 3 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 15.524

Vorkaufsrecht; fortgeschrittene Sanierung; hinreichende Konkretisierung der Sanierungsziele; Barrierefreiheit; Zulassung der Berufung; Zulassungsgrund; Grundstück; Bebauungsplan; Sanierungsgebiet; Sanierungssatzung; Sinn und Zweck; Dorfgebiet; kein Sanierungsziel; Wohl der Allgemeinheit

VGH Bayern, Beschluss vom 30.07.2018 - Aktenzeichen 9 ZB 16.1068

DRsp Nr. 2018/12297

Vorkaufsrecht; fortgeschrittene Sanierung; hinreichende Konkretisierung der Sanierungsziele; Barrierefreiheit; Zulassung der Berufung; Zulassungsgrund; Grundstück; Bebauungsplan; Sanierungsgebiet; Sanierungssatzung; Sinn und Zweck; Dorfgebiet; kein Sanierungsziel; Wohl der Allgemeinheit

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 19.250,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 24 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 24 Abs. 3 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich mit Ihrem Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. April 2016, mit dem der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2015 über die Ausübung des Vorkaufsrechts am Grundstück FlNr. ... Gemarkung S* ... ... auf Klage der Käufer hin aufgehoben wurde, weil die erforderliche Konkretisierung der Sanierungsziele nicht gegeben war. Das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt innerhalb des Sanierungsgebiets "A* ..." der Beklagten vom 19. August 1991 und innerhalb des Bebauungsplans "A* ..." der Beklagten, der hier ein Dorfgebiet festsetzt.

II.