OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2020
2 B 1249/20.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 14; GO NRW § 60 Abs. 1 S. 2;

Vorläufige Außervollzugsetzung einer Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre; Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB; Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung bzw. Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Wege der Dringlichkeitsentscheidung; Voraussetzungen des Verfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 2 B 1249/20.NE

DRsp Nr. 2021/4275

Vorläufige Außervollzugsetzung einer Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre; Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB; Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung bzw. Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Wege der Dringlichkeitsentscheidung; Voraussetzungen des Verfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW

Tenor

Die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 02/08 "C. /L. " der Stadt C1. vom 28. Januar 2020 wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 2 D 101/20.NE außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 14; GO NRW § 60 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2020 für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 02/08 "C. /L. " im Bereich zwischen der Ortsumgehung C1. , im Zuge der B 66 im Süden, der L 758 im Osten und Nordosten und der ehemaligen K 59 im Nordwesten und Westen, amtlich bekanntgemacht am 8. April 2020, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag im Verfahren 2 D 101/20.NE außer Vollzug zu setzen,