OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.06.2020
2 B 581/20.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 14;
Fundstellen:
BauR 2020, 1908
DVBl 2021, 523
DÖV 2020, 1086
ZfBR 2020, 858

Vorläufige Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre; Kein Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre; Erforderlichkeit einer hinreichenden Konkretisierung der Planungsabsichten im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 2 B 581/20.NE

DRsp Nr. 2020/9610

Vorläufige Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre; Kein Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre; Erforderlichkeit einer hinreichenden Konkretisierung der Planungsabsichten im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre

Tenor

Die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 6/11 "Naherholungsgebiet G. I. " der Stadt I1. vom 8. April 2020 wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 2 D 50/20.NE außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 14;

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

die Veränderungssperre der Antragsgegnerin für die Grundstücke im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 6/11 "Naherholungsgebiet G. I. " vom 1. April 2020, amtliche Bekanntmachung vom 8. April 2020, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen,

hat Erfolg.