BGH - Beschluss vom 27.11.2014
III ZR 92/14
Normen:
BauGB § 224 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 07.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 433/12
OLG Dresden, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen U 2/13

Vorläufige Besitzeinweisung einer Teilfläche zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung

BGH, Beschluss vom 27.11.2014 - Aktenzeichen III ZR 92/14

DRsp Nr. 2015/279

Vorläufige Besitzeinweisung einer Teilfläche zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung

Tenor

Die Revision der Beteiligten zu 2 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 300 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 224 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 betreibt im Auftrag der Stadt L. und des Zweckverbands für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung L. Land deren jeweiligen öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung. Für das Bauvorhaben "Errichtung und Betrieb von Anlagen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung" im Rahmen des Gesamtkonzepts zur Entwässerung von T. benötigte die Beteiligte zu 2 vorübergehend eine 425 m2 umfassende Teilfläche des Flurstücks Nr. 52 (T. , Grundbuchblatt 1886). Der Bodenrichtwert für vergleichbare Flächen betrug 0,21 €/m2.