VGH Bayern - Beschluss vom 15.06.2020
6 CE 20.1322
Normen:
GKG § 66 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 28 E 20.1367

Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der gerichtlichen Kostenrechnung

VGH Bayern, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 6 CE 20.1322

DRsp Nr. 2020/10202

Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der gerichtlichen Kostenrechnung

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 4. Mai 2020 - M 28 E 20.1367 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Gerichtskosten in den Verfahren beider Instanzen nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet werden.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 7;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, bleibt aber in der Sache - mit den aus dem Tenor ersichtlichen kostenrechtlichen Maßgaben und bei geändertem Rubrum auf Seite des Rechtsmittelgegners - ohne Erfolg.