OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.05.2020
10 B 441/20
Normen:
DSchG NRW § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 28 L 3338/19

Vorläufige Unterschutzstellung der Gebäude im Interesse einer effektiven Sicherung gefährdeter mutmaßlicher Denkmäler durch zeitliche Befristung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 10 B 441/20

DRsp Nr. 2020/7758

Vorläufige Unterschutzstellung der Gebäude im Interesse einer effektiven Sicherung gefährdeter mutmaßlicher Denkmäler durch zeitliche Befristung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSchG NRW § 4 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, geben keine Veranlassung den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem unter dem Aktenzeichen 28 K 8960/19 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2019 betreffend die vorläufige Unterschutzstellung der Gebäude L.-straße 10 und 12 in E. (im Folgenden: L1.) geführten Verfahren wiederherzustellen und ist dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 10 A 1445/15 -, juris, Rn. 62 f.,