OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.05.2020
13 C 66/19
Normen:
VergabeVO NRW § 23 Abs. 5 S. 2 und S. 4;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Nc 78/19

Vorläufige Zulassung eines Bewerbers zum 1. Fachsemester des Masterstudiums Psychologie außerhalb der festgesetzten Kapazität

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 13 C 66/19

DRsp Nr. 2020/7448

Vorläufige Zulassung eines Bewerbers zum 1. Fachsemester des Masterstudiums Psychologie außerhalb der festgesetzten Kapazität

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. November 2019 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig einen Studienplatz für den Masterstudiengang Psychologie nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des WS 2019/2020 zuzuweisen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VergabeVO NRW § 23 Abs. 5 S. 2 und S. 4;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.