VGH Bayern - Beschluss vom 14.11.2018
7 CE 18.10017 u.a.
Normen:
LUFV § 4 Abs. 1 Nr. 6; HZV § 46 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen HV

Vorläufige Zulassung zum ersten Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin; Glaubhaftmachung weiterer freier Studienplätze über die vergebenen Studienplätze hinaus

VGH Bayern, Beschluss vom 14.11.2018 - Aktenzeichen 7 CE 18.10017 u.a.

DRsp Nr. 2018/18517

Vorläufige Zulassung zum ersten Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin; Glaubhaftmachung weiterer freier Studienplätze über die vergebenen Studienplätze hinaus

Tenor

I.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

LUFV § 4 Abs. 1 Nr. 6; HZV § 46 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin, 1. Fachsemester, an der Universität R. (UR) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018. Sie halten die dortige Ausbildungskapazität für nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat ihre entsprechenden Anträge mit Beschluss vom 19. April 2018 abgelehnt.