VGH Bayern - Beschluss vom 01.12.2020
7 CE 19.10127 u.a.
Normen:
HZV § 44 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen HV

Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

VGH Bayern, Beschluss vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 7 CE 19.10127 u.a.

DRsp Nr. 2021/825

Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

Tenor

I.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für jedes Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

HZV § 44 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester (Vorklinik) an der Universität Regensburg (im Folgenden: UR) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2018/2019. Sie machen geltend, dass mit der in der Satzung der UR über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2018/2019 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung) vom 4. Juli 2018 festgesetzten Zulassungszahl von 224 Studienanfängerinnen und Studienanfängern die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft sei.