OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2020
13 B 1383/19
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; VergabeVO § 18 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1375/19

Vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin im ersten Fachsemester; Anspruch auf erneute Durchführung eines Losverfahrens innerhalb der Wartezeitquote

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2020 - Aktenzeichen 13 B 1383/19

DRsp Nr. 2020/3508

Vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin im ersten Fachsemester; Anspruch auf erneute Durchführung eines Losverfahrens innerhalb der Wartezeitquote

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. September 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; VergabeVO § 18 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.