VGH Bayern - Beschluss vom 28.10.2015
9 CS 15.1633
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; BayVwVfG Art. 37 Abs. 1; BauGB § 29 Abs. 1;

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen; Hinreichende Bestimmtheit einer Baugenehmigung; Mangelnde Erkennbarkeit des Nutzungsumfangs der genehmigten Anlage; Bestimmbarkeit des nutzungsberechtigten Personenkreises für die insgesamt von der Baugenehmigung umfassten Anlage

VGH Bayern, Beschluss vom 28.10.2015 - Aktenzeichen 9 CS 15.1633

DRsp Nr. 2016/642

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen; Hinreichende Bestimmtheit einer Baugenehmigung; Mangelnde Erkennbarkeit des Nutzungsumfangs der genehmigten Anlage; Bestimmbarkeit des nutzungsberechtigten Personenkreises für die insgesamt von der Baugenehmigung umfassten Anlage

1. Nachbarn müssen bei einer Baugenehmigung zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung der Nachbarrechte liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist deshalb aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.2. Ein Nachbar muss bei der Baugenehmigung erkennen können, mit welchen Immissionen er durch einen genehmigten Gaststättenbetrieb/Freizeitablage zu rechnen hat und ob er gegebenenfalls schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist. Die Baugenehmigung muss daher die Zahl der Personen erkennen lassen, die insgesamt die genehmigte Anlage nutzen.

Tenor

I. II. III.