VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.08.2023
3 S 2683/22
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1; BadLBO § 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 09.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 796/22

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine dem Grundstückseigentümer erteilte Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus; Festsetzung der Landhausbauweise oder eines Landhausgebiets nach den Vorschriften der Bauordnung der Stadt Heidelberg; Gebot der Rücksichtnahme

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2023 - Aktenzeichen 3 S 2683/22

DRsp Nr. 2023/10904

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine dem Grundstückseigentümer erteilte Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus; Festsetzung der Landhausbauweise oder eines Landhausgebiets nach den Vorschriften der Bauordnung der Stadt Heidelberg; Gebot der Rücksichtnahme

1. Die Festsetzung der Landhausbauweise oder eines Landhausgebiets nach den Vorschriften der Bauordnung der Stadt Heidelberg in Verbindung mit der Badischen Landesbauordnung in einem übergeleiteten Bebauungsplan ist keine typisierte Gebietsfestsetzung über die Art der baulichen Nutzung, die einen allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch der Grundstückseigentümer im Plangebiet begründet.2. Die Zwei-Wohnungs-Klausel, die mit dieser Festsetzung einhergeht, ist auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus sich heraus nachbarschützend. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Befreiung von dieser Festsetzung die Grundzüge der Planung berührt.3. Zur Frage, ob bei Erteilung einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans gleichwohl noch ein Anspruch auf Erhalt der Gebietsprägung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO geltend gemacht werden kann (hier verneint).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2022 - 7 K 796/22 - wird zurückgewiesen.