Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2020 geändert. Die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 5. Oktober 2020 gegen Ziff. 1 der Aufforderung zur Kürzung des Zauns auf eine Höhe von 1,50 m im Bescheid vom 8. September 2020 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
I.
Die Antragsteller wenden sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen eine von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärte Anordnung zur Kürzung der Höhe ihres Zauns.
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