OVG Hamburg - Beschluss vom 02.12.2020
2 Bs 207/20
Normen:
HBauO § 76 Abs. 1 S. 2; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
DÖV 2021, 410
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 27.10.2020

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung zur Kürzung der Höhe eines Zauns

OVG Hamburg, Beschluss vom 02.12.2020 - Aktenzeichen 2 Bs 207/20

DRsp Nr. 2021/2533

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung zur Kürzung der Höhe eines Zauns

1. Die Durchsetzung der Autorität der bauaufsichtlichen Vorschriften stellt kein besonderes Vollzugsinteresse i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO dar.2. Die Gefahr der Nachahmung des mit einer Beseitigungsanordnung zu korrigierenden Verstoßes gegen baurechtliche Vorschriften rechtfertigt deren sofortige Vollziehung, wenn die Gefahr hinreichend konkret ist und die zu befürchtende Verstöße ausreichend gewichtig sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2020 geändert. Die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 5. Oktober 2020 gegen Ziff. 1 der Aufforderung zur Kürzung des Zauns auf eine Höhe von 1,50 m im Bescheid vom 8. September 2020 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Normenkette:

HBauO § 76 Abs. 1 S. 2; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen eine von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärte Anordnung zur Kürzung der Höhe ihres Zauns.