OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 13.07.1998 - Aktenzeichen 7 B 956/98
DRsp Nr. 1999/5560
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Windkraftanlagen
»1. Mit der Neuregelung des § 212 a Abs. 1BauGB hat der Gesetzgeber keine materielle Bewertung der Interessen des Bauherrn und des die Baugenehmigung anfechtenden Nachbarn in dem Sinne vorgenommen, daß dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung regelmäßig ein höheres Gewicht zukommt.2. Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung zur Errichtung mehrerer Windkraftanlagen in einem Windpark stellt sich bei summarischer Prüfung als offen dar, wenn die Anlagen unter bestimmten Bedingungen (Mitwind, höhere Windgeschwindigkeiten) an einem nächstgelegenen Wohngrundstück (Entfernung 565-750 m) Lärmimmissionen bewirken können, die über dem für die Nachtzeit relevanten Immissionsrichtwert liegen, die Baugenehmigung hierzu keine tauglichen Nebenbestimmungen (Auflage zur zeitweisen Abschaltung) enthält und zudem in längeren Zeiträumen (hier 80 Tage im Jahr und mehr) von den Anlagen hervorgerufene Lichteffekte in Form eines Schattenwurfes potentiell auf das Grundstück einwirken können.
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