OVG Bremen - Beschluß vom 24.01.1992
OVG 1 B 1/92
Normen:
BauNVO § 23 Abs. 5 ; BremLBO § 7 Abs. 4 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; VwGO § 80a Abs. 3 S. 2, § 80 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 28.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 577/91

Vorläufiger Rechtsschutz im baurechtlichen Nachbarstreit; Bauwichgarage; Ausschluß durch Bebauungsplan; Verhältnis zwischen Ordnungsrecht und Planungsrecht; Auslegung des Bebauungsplans

OVG Bremen, Beschluß vom 24.01.1992 - Aktenzeichen OVG 1 B 1/92

DRsp Nr. 1997/7432

Vorläufiger Rechtsschutz im baurechtlichen Nachbarstreit; Bauwichgarage; Ausschluß durch Bebauungsplan; Verhältnis zwischen Ordnungsrecht und Planungsrecht; Auslegung des Bebauungsplans

»1. Der Antrag des Grundstücksnachbarn an das Verwaltungsgericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und auf Baustoppmaßnahmen setzt nicht voraus, daß zuvor ein Antrag bei der Behörde gestellt worden ist. 2. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Rechtsschutzverfahren nach § 80 a Abs. 3 VwGO im Wege richterlichen Ermessens zu entscheiden. Wesentliche Richtpunkte sind die Erfolgsaussichten im Hauptverfahren und die Abwendung irreparabler baulicher oder wirtschaftlicher Folgen. 3. Durch textliche Festsetzungen kann der Bebauungsplan Garagen in den Bauwichen vollständig ausschließen einschließlich solcher Abschnitte der Bauwiche, die eine "abstrakt" als überbaubar ausgewiesene Fläche queren. Ob der Bebauungsplan diesen Inhalt hat, muß ggf. durch Auslegung ermittelt werden. 4. Ein derartiger Ausschluß von Garagen im gesamten Bauwich verdrängt bauordnungsrechtliche Regelungen des Landesrechts, die Bauwichgaragen zulassen. Zum möglichen Konflikt zwischen Bebauungsplan und Bauordnungsrecht.«

Normenkette:

BauNVO § 23 Abs. 5 ; BremLBO § 7 Abs. 4 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; VwGO § 80a Abs. 3 S. 2, § 80 Abs. 6 ;

Gründe:

I.