OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.06.2015
2 R 47/15
Normen:
FStrG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FStrG § 17 S. 2; FStrG § 17a Nr. 7 S. 1; FStrG § 17e Abs. 6; BImSchG § 47;

Vorläufiger Rechtsschutz von Anwohnern gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Umgehungsstraße

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 2 R 47/15

DRsp Nr. 2015/15974

Vorläufiger Rechtsschutz von Anwohnern gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Umgehungsstraße

Zum vorläufigen Rechtsschutz von Anwohnern gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Umgehungsstraße.

Normenkette:

FStrG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FStrG § 17 S. 2; FStrG § 17a Nr. 7 S. 1; FStrG § 17e Abs. 6; BImSchG § 47;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 79 Ortsumgehung Halberstadt - Harsleben.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 22.12.2014 stellte der Antragsgegner den Plan für den Neubau der B 79 Ortsumgehung Halberstadt - Harsleben in den Gemarkungen Halberstadt, Harsleben, Wegeleben und Deesdorf, Landkreis Harz, fest. In der Zeit vom 09.03.2015 bis zum 23.03.2015 wurde der Planfeststellungsbeschluss in der Stadt Halberstadt sowie der Verbandsgemeinde Vorharz in Harsleben zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt.

Am 23.04.2015 haben die Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.