BGH - Urteil vom 05.06.2018
VI ZR 185/16
Normen:
StVG § 7; StVG § 18; VVG § 115; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 632 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2018, 674
MDR 2018, 1374
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 371/14
LG Wuppertal, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 81/15

Vorlage der unbeglichenen Rechnung über die Sachverständigenkosten durch den Geschädigten oder den an seine Stelle getretenen Zessionar hinsichtlich des einfachen Bestreitens der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer; Beibringen von konkreten Anhaltspunkten durch den Geschädigten oder Zessionar für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten

BGH, Urteil vom 05.06.2018 - Aktenzeichen VI ZR 185/16

DRsp Nr. 2018/13442

Vorlage der unbeglichenen Rechnung über die Sachverständigenkosten durch den Geschädigten oder den an seine Stelle getretenen Zessionar hinsichtlich des einfachen Bestreitens der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer; Beibringen von konkreten Anhaltspunkten durch den Geschädigten oder Zessionar für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten

Legt der Geschädigte oder der an seine Stelle getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung über die Sachverständigenkosten vor, genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Geschädigte oder der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26. April 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 18; VVG § 115; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 632 Abs. 2;

Tatbestand