BVerfG - Beschluss vom 29.08.2023
1 BvL 4/22
Normen:
ZPO § 850c; ZPO § 850f;
Vorinstanzen:
AG Aue-Bad Schlema, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 2596/20

Vorlage zur Unrechtmäigkeit der Vorschriften der Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung

BVerfG, Beschluss vom 29.08.2023 - Aktenzeichen 1 BvL 4/22

DRsp Nr. 2023/14523

Vorlage zur Unrechtmäigkeit der Vorschriften der Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Normenkette:

ZPO § 850c; ZPO § 850f;

Gründe

Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Vorschriften der Pfändungsfreigrenzen in §§ 850c und f der Zivilprozessordnung (ZPO) verfassungsgemäß sind.

I.

Die Vorschriften lauten in ihrer derzeit gültigen Fassung:

§ 850c ZPO - Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1. 1 178,59 Euro monatlich,

2. 271,24 Euro wöchentlich oder

3. 54,25 Euro täglich

beträgt.

(2) 1Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1. 443,57 Euro monatlich,

2. 102,08 Euro wöchentlich oder

3. 20,42 Euro täglich.

2Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je

1. 247,12 Euro monatlich,

2. 56,87 Euro wöchentlich oder

3. 11,37 Euro täglich.