VGH Bayern - Urteil vom 13.12.2021
15 N 20.1649
Normen:
BImSchG § 50;

Vorliegen einer Immissionsbelastung durch die Wiederaufnahme einer Tierhaltung

VGH Bayern, Urteil vom 13.12.2021 - Aktenzeichen 15 N 20.1649

DRsp Nr. 2022/1215

Vorliegen einer Immissionsbelastung durch die Wiederaufnahme einer Tierhaltung

Eine Immissionsbelastung, die nach langjähriger Nutzungsunterbrechung aus der Wiederaufnahme einer Tierhaltung im Umfeld des geplanten Geltungsbereichs eines Bebauungsplans resultieren würde, ist von der planenden Gemeinde selbst bei Fortbestand einer Baugenehmigung, die die Tierhaltung abdecken würde, nicht als abwägungsrelevant zu berücksichtigen, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses unter Berücksichtigung der Dauer des Zeitablaufs und der sonstigen Umstände des Einzelfalls mit einer solchen Nutzungsaufnahme ohne ausdrücklichen Hinweis im Verfahren der Bauleitplanung nicht zu rechnen und ein entsprechendes Interesse deshalb für die Gemeinde nicht als abwägungserheblicher Belang erkennbar war.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BImSchG § 50;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den im Verfahren gem. § 13b BauGB erlassenen und am 6. Februar 2020 bekannt gemachten Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "G******* Ost" der Antragsgegnerin.