BGH - Urteil vom 21.06.2018
I ZR 157/16
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 2625
DB 2018, 2753
GRUR 2018, 1263
MDR 2018, 1513
NJW-RR 2019, 102
WRP 2018, 1458
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 227/13
OLG Köln, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 78/15

Vorliegen einer Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware in Bezug auf ein Motorenöl; Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie als wesentliches Merkmal einer Ware; Bezeichnung eines Motorenöls als vollsynthetisch

BGH, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen I ZR 157/16

DRsp Nr. 2018/15868

Vorliegen einer Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware in Bezug auf ein Motorenöl; Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie als wesentliches Merkmal einer Ware; Bezeichnung eines Motorenöls als "vollsynthetisch"

a) Eine Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG liegt nicht nur vor, wenn einer Ware konkrete, im Einzelnen benannte Eigenschaften zugewiesen werden, die sie tatsächlich nicht aufweist. Zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware kann auch die Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie (hier: vollsynthetische Motorenöle) gehören, die sich nach der Verkehrsauffassung von anderen Kategorien unterscheidet. Darin kann eine Angabe über die Art der Ware gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG liegen.