BGH - Versäumnisurteil vom 26.04.2018
I ZR 248/16
Normen:
UWG § 3; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 4 S. 1; UWG § 12 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 1
GRUR 2019, 199
MDR 2019, 238
ZIP 2019, 388
Vorinstanzen:
LG München II, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 3883/15
OLG München, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 910/16

Vorliegen einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Verbinden eines im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden existenzbedrohenden Verfolgungsaufwands mit einer Vielzahl von Abmahnungen; Berücksichtigen bei der Prüfung einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Massenabmahnungen gegenüber Händlern erforderlichen Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände bzgl. Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gegen den Hersteller; Zahlungsanspruch von Abmahnkosten und Testkaufkosten wegen irreführender Werbung auf der Verpackung der Briefkästen und Zeitungsrollen (hier: Umweltfreundlich produziert)

BGH, Versäumnisurteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen I ZR 248/16

DRsp Nr. 2019/268

Vorliegen einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Verbinden eines im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden existenzbedrohenden Verfolgungsaufwands mit einer Vielzahl von Abmahnungen; Berücksichtigen bei der Prüfung einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Massenabmahnungen gegenüber Händlern erforderlichen Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände bzgl. Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gegen den Hersteller; Zahlungsanspruch von Abmahnkosten und Testkaufkosten wegen irreführender Werbung auf der Verpackung der Briefkästen und Zeitungsrollen (hier: "Umweltfreundlich produziert")

a) Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG liegt grundsätzlich vor, wenn mit einer Vielzahl von Abmahnungen ein im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden existenzbedrohender Verfolgungsaufwand verbunden ist, und für ihn an der Rechtsverfolgung kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse besteht.b) Bei der für die Prüfung einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Massenabmahnungen gegenüber Händlern erforderlichen Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände kann zu berücksichtigen sein, dass der Abmahnende wegen der von ihm beanstandeten Werbeaussagen bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Hersteller erwirkt hat.