BGH - Urteil vom 04.07.2013
III ZR 52/12
Normen:
BGB § 319 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2013, 1793
DB 2013, 1715
DB 2013, 7
DStR 2013, 14
MDR 2013, 1019
NJW 2013, 6
NJW-RR 2014, 492
WM 2013, 1452
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 98 O 133/07
KG Berlin, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 59/10

Vorliegen einer stillschweigenden Vereinbarung in einem Schiedsgutachtenvertrag hinsichtlich der Nichtgeltendmachung der betroffenen Forderung für die Dauer der Erstattung des Gutachtens

BGH, Urteil vom 04.07.2013 - Aktenzeichen III ZR 52/12

DRsp Nr. 2013/17701

Vorliegen einer stillschweigenden Vereinbarung in einem Schiedsgutachtenvertrag hinsichtlich der Nichtgeltendmachung der betroffenen Forderung für die Dauer der Erstattung des Gutachtens

a) Ein Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne enthält in der Regel die stillschweigende Vereinbarung, dass die Begleichung der betroffenen Forderung für die Dauer der Erstattung des Gutachtens weder gerichtlich durchgesetzt noch außergerichtlich verlangt werden kann, mit der Folge, dass die Forderung in diesem Zeitraum noch nicht fällig ist.b) Diese Wirkung besteht fort, wenn die zur Bemessung der geschuldeten (Geld-)Leistung erforderliche Tatsachenfeststellung analog § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB auf das Gericht übergeht, so dass die betreffende Forderung erst mit Rechtskraft des Gerichtsurteils fällig wird. Demzufolge können Fälligkeits-, Verzugs- oder Prozesszinsen erst ab diesem Zeitpunkt zugesprochen werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Januar 2012 aufgehoben, soweit die Klage auf die Berufung der Beklagten in Höhe eines Teilbetrags von 577.266 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft des Urteils abgewiesen wurde.