OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.04.2018
2 LA 367/18
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 33/18

Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Prozesslage zur Rechtfertigung des Widerrufs einer Einverständniserklärung zur gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Asylverfahren; Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes wegen Geltendmachung einer unzureichenden Würdigung des Klägervortrags zu Zwangsverheiratungen in Syrien

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.04.2018 - Aktenzeichen 2 LA 367/18

DRsp Nr. 2018/8413

Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Prozesslage zur Rechtfertigung des Widerrufs einer Einverständniserklärung zur gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Asylverfahren; Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes wegen Geltendmachung einer unzureichenden Würdigung des Klägervortrags zu Zwangsverheiratungen in Syrien

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 13. Kammer, Einzelrichter - vom 2. März 2018 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes des Vorliegens eines Verfahrensfehlers gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.