Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 13. Kammer, Einzelrichter - vom 2. März 2018 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes des Vorliegens eines Verfahrensfehlers gemäß §
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