BVerwG - Urteil vom 18.09.2003
4 CN 3.02
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 § 1a Abs. 3 Satz 3 §§ 12 214 Abs. 3 Satz 2 215a ; BauNVO §§ 4 15 ; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 4 ;
Fundstellen:
BVerwGE 119, 45
BauR 2004, 286
DVBl 2004, 247
NuR 2004, 239
UPR 2004, 118
ZfIR 2004, 160
Vorinstanzen:
OVG Saarlouis - 2 N 2/00 - 27.11.2001,

Vorliegen eines Abwägungsfehlers bei vorhabenbezogenem Bebauungsplan - Problembewältigung während des Planvollzugs; Durchführungsvertrag; Vorhaben; Wohngebiet; betreutes Seniorenwohnen; Gaststätte; planerische Zurückhaltung; ergänzendes Verfahren; Unbestimmtheit; Ausgleichsmaßnahme

BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 4 CN 3.02

DRsp Nr. 2003/14573

Vorliegen eines Abwägungsfehlers bei vorhabenbezogenem Bebauungsplan - Problembewältigung während des Planvollzugs; Durchführungsvertrag; Vorhaben; Wohngebiet; betreutes Seniorenwohnen; Gaststätte; planerische Zurückhaltung; ergänzendes Verfahren; Unbestimmtheit; Ausgleichsmaßnahme

»1. Ein für das Abwägungsergebnis relevanter Fehler im Abwägungsvorgang liegt nicht vor, wenn ein durch die Planung geschaffenes Problem noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden kann, ohne die Konzeption der Planung zu berühren.2. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erfordert bauleitplanerische Festsetzungen für ein oder mehrere Vorhaben; die Festsetzung eines Baugebiets allein reicht nicht aus.3. Enthält ein als vorhabenbezogen bezeichneter Bebauungsplan keinen Hinweis auf das beabsichtigte Vorhaben, so kann dieser Mangel nicht durch Heranziehung des Durchführungsvertrages beseitigt werden.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 § 1a Abs. 3 Satz 3 §§ 12 214 Abs. 3 Satz 2 215a ; BauNVO §§ 4 15 ; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Zwischen Hauptstraße - Schwarzer Weg - Luisenstraße" der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2000.