BGH - Beschluss vom 15.05.2018
VI ZR 287/17
Normen:
BGB § 280; BGB § 823; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 557
FamRZ 2018, 1255
FuR 2018, 602
MDR 2018, 1014
MDR 2018, 1425
NJW 2018, 3316
VersR 2018, 935
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 253/15
OLG Koblenz, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 200/17

Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei Absehen von einer gebotenen Operation aufgrund der Verweigerung des Patienten; Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen VI ZR 287/17

DRsp Nr. 2018/8290

Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei Absehen von einer gebotenen Operation aufgrund der Verweigerung des Patienten; Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Gehörs

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 GG Art. 103 Abs. 1 a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen.b) Zur Verneinung eines Behandlungsfehlers wegen Verweigerung der medizinisch gebotenen Maßnahmen durch den Patienten.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Juni 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 65.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 823; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.