OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.07.2023 8 A 11061/22.OVG
Normen:
LBauO § 47 Abs. 1 S. 1, 2; LBauO § 47 Abs. 4 S. 1; LBauO § 51 Abs. 1 S. 1; LBauO § 66 Abs. 4 S. 1, 3; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 425/21
Vorliegen eines aliuds bei einem von der Genehmigung abweichend errichteten Gebäude; Nachtragsbaugenehmigung für die veränderte Bauausführung des errichteten Gebäudes mit 18 Wohnungen; Herstellen der Stellplätze in ausreichender Zahl und geeigneter Beschaffenheit für eine bauliche Anlage als Verpflichtung des Bauherrn
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.07.2023 - Aktenzeichen 8 A 11061/22.OVG
DRsp Nr. 2023/13011
Vorliegen eines aliuds bei einem von der Genehmigung abweichend errichteten Gebäude; Nachtragsbaugenehmigung für die veränderte Bauausführung des errichteten Gebäudes mit 18 Wohnungen; Herstellen der Stellplätze in ausreichender Zahl und geeigneter Beschaffenheit für eine bauliche Anlage als Verpflichtung des Bauherrn
1. Zum Vorliegen eines aliuds bei einem von der Genehmigung abweichend errichteten Gebäude.2. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 Abs. 4LBauO ist jedenfalls in Fällen, in denen die Gemeinde zugleich als Bauaufsichtsbehörde für die Genehmigung zuständig ist und die Stellplatzverpflichtung gemäß § 47LBauO nicht als erfüllt ansieht, im Hinblick auf die Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 3 LBauO ergänzend zu den in § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO genannten Vorschriften auch die Übereinstimmung des Vorhabens mit § 47LBauO zu prüfen.3. Die Verpflichtung des Bauherrn gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 LBauO, für eine bauliche Anlage Stellplätze in ausreichender Zahl und geeigneter Beschaffenheit herzustellen, erstreckt sich nicht darauf, für eine nach § 51 Abs. 1 Satz 1 LBauO zu schaffende barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnung einen barrierefreien Stellplatz in unmittelbarer Nähe der Wohnung zu errichten.
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