BGH - Urteil vom 23.10.2012
II ZR 294/11
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 311 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2013, 257
BB 2013, 531
DB 2013, 8
DStR 2013, 13
NJW-RR 2013, 561
NZM 2013, 439
WM 2013, 258
ZIP 2013, 315
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 490/08
KG Berlin, vom 14.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 210/09

Vorliegen eines fehlerhaften Emissionsprospekts bei nicht eindeutiger Festlegung des Umfangs der Pflichten eines Mietgaranten bzgl. Fondsanlage

BGH, Urteil vom 23.10.2012 - Aktenzeichen II ZR 294/11

DRsp Nr. 2013/2039

Vorliegen eines fehlerhaften Emissionsprospekts bei nicht eindeutiger Festlegung des Umfangs der Pflichten eines Mietgaranten bzgl. Fondsanlage

Ein Emissionsprospekt ist auch dann fehlerhaft, wenn der Umfang der Pflichten eines Mietgaranten nicht so eindeutig festgelegt ist, dass darüber kein Streit entstehen kann, und die Anleger auf das Risiko einer für den Fonds ungünstigen Auslegung nicht hingewiesen werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Februar 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 311 Abs. 2;

Tatbestand

Der Ehemann der Klägerin beteiligte sich im Jahr 1995 über eine Treuhandkommanditistin mit 200.000 DM zuzüglich 10.000 DM Agio an der B.