Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
II.Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt wurden bzw. nicht vorliegen.
1. Die Klägerin hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig (§
ob bei im Bundesgebiet zum christlichen Glauben konvertierten Kindern mit aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit, insbesondere im Grundschulalter, aufgrund der Unterrichtung durch Lehrer mit islamischer Religionszugehörigkeit bzw. durch die Unterrichtung der islamischen Religionslehre, generell ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Glaubensfreiheit des jeweiligen Kindes bzw. seiner Eltern vorliegt und somit eine schwerwiegende Verletzung des Art. 9 Abs. 1 QRL zu bejahen ist.
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