BGH - Urteil vom 07.03.2013
VII ZR 134/12
Normen:
BGB § 633;
Fundstellen:
BauR 2013, 952
DB 2013, 8
MDR 2013, 514
NJW 2013, 1226
NJW 2013, 6
NZBau 2013, 295
NZBau 2013, 7
NZM 2013, 321
ZfBR 2013, 355
Vorinstanzen:
AG Hildburghausen, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 322/09
LG Meiningen, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 15/11

Vorliegen eines Mangels bei einer Holztreppe bei Unterschreitung der grundsätzlich vorgesehenen Wangenstärke

BGH, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen VII ZR 134/12

DRsp Nr. 2013/5696

Vorliegen eines Mangels bei einer Holztreppe bei Unterschreitung der grundsätzlich vorgesehenen Wangenstärke

Allgemein anerkannte Regeln der Technik für handwerkliche Gewerke (hier: Holztreppen) können vorsehen, dass entweder bei bestimmten Bauteilen eine Mindeststärke eingehalten oder ein Standsicherheitsnachweis im Einzelfall vorgelegt werden muss.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 633;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung.

Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Lieferung und dem Einbau einer Massivholztreppe aus Birke in ihrem Einfamilienhaus. Der Beklagte baute die Treppe im Oktober 2006 ein und rechnete seine Leistungen mit einem Betrag von 3.485,80 € ab. Nachdem Mängel auftraten, unternahm der Beklagte mehrere Nachbesserungsversuche. Weitere Nachbesserungsverlangen wies er schließlich zurück. Die Klägerin behauptet verschiedene Mängel. Unter anderem biege sich die Treppe durch, verursache beim Begehen ein Knarren und sei für die Belastung insgesamt zu schwach ausgelegt. Eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung sei nur durch den Einbau einer neuen, mangelfreien Treppe möglich.