VGH Bayern - Beschluss vom 27.07.2018
1 CS 18.1265
Normen:
BayBO Art. 59; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 SN 18.2107

Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage im vereinfachten Genehmigungsverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 27.07.2018 - Aktenzeichen 1 CS 18.1265

DRsp Nr. 2018/12294

Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage im vereinfachten Genehmigungsverfahren

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 59; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3;

Gründe

I.