Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 23. Februar 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Schuldners entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 11.954,96 € festgesetzt.
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