BGH - Beschluss vom 27.09.2018
IX ZB 19/18
Normen:
ZPO § 850i Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2019, 92
FamRZ 2019, 137
MDR 2019, 127
NZI 2018, 899
NZM 2019, 223
WM 2018, 2098
ZIP 2018, 2176
ZInsO 2018, 2517
ZVI 2018, 482
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 10.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 255 IK 189/08
LG Dortmund, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 365/17

Vorliegen von eigenständig erwirtschafteten Einkünfte des Schuldners bei erzielten Erbbauzinsen im laufenden Insolvenzverfahren; Erbe von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücke

BGH, Beschluss vom 27.09.2018 - Aktenzeichen IX ZB 19/18

DRsp Nr. 2018/15982

Vorliegen von eigenständig erwirtschafteten Einkünfte des Schuldners bei erzielten Erbbauzinsen im laufenden Insolvenzverfahren; Erbe von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücke

Einkünfte des Schuldners sind auch dann eigenständig erwirtschaftet, wenn er vor Insolvenzeröffnung mit Erbbaurechten belastete Grundstücke geerbt hat und daraus im laufenden Insolvenzverfahren Erbbauzinsen erhält.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 23. Februar 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Schuldners entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 11.954,96 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 850i Abs. 1;

Gründe

I.