OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.12.2020
1 M 123/20
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; APVO-Fw § 28 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 16.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 166/20

Vornahme des Aufstiegs eines Beamten von einer Laufbahn in die nächst höhere Laufbahn mit einer Beförderung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (hier: Feuerwehrtechnischer Einsatzdienst)

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 1 M 123/20

DRsp Nr. 2021/1044

Vornahme des Aufstiegs eines Beamten von einer Laufbahn in die nächst höhere Laufbahn mit einer Beförderung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (hier: Feuerwehrtechnischer Einsatzdienst)

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; APVO-Fw § 28 Abs. 1;

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 16. Oktober 2020, deren Prüfung gemäß

§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu Unrecht versagt, denn der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund - entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu 3. - glaubhaft gemacht.