OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.12.2021
10 B 1763/21
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 1450/21

Vornahme einer Interessenabwägung bzgl. Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2021 - Aktenzeichen 10 B 1763/21

DRsp Nr. 2022/1423

Vornahme einer Interessenabwägung bzgl. Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen

Es kann nicht angenommen werden, den Eigentümern von in einem Plangebiet errichteten Gebäuden, die den Vorgaben des Bebauungsplans entsprächen, stünde ein "qualifizierter Schutzanspruch" zu, wonach die von ihnen getätigten Investitionen nicht durch nachfolgende Bebauungen beeinträchtigt werden dürften. Eine solche Annahme entbehrt vielmehr jeder Grundlage.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.