Mit Bauleistungsvertrag vom 19. Dezember 1974/7. Januar 1975 übertrug die Klägerin als Generalunternehmerin für den Rhein-Sieg-Kreis der Beklagten "auf der Grundlage des Angebotes vom 02.09.1974" die Hirnholzpflasterarbeiten im Schulzentrum Hennef/Sieg zum Preis von 46.863 DM nebst Mehrwertsteuer. Das Vorblatt zur Leistungsbeschreibung - von der Klägerin ausgegeben - enthält den Hinweis "Gewährleistung: 2 Jahre". Die der Leistungsbeschreibung beigefügten Allgemeinen Angebots- und Auftragsbedingungen besagen unter X.:
"Die Garantiefrist beträgt 5 Jahre nach BGB, falls nicht vertraglich eine Frist festgelegt ist".
Der von der Klägerin gestellte, vorgedruckte Bauleistungsvertrag nennt in § 2 die "Bestandteile des Vertrages ... in nachstehender Reihenfolge, wobei bei Widersprüchen das vorhergehende gegenüber dem nachfolgenden Vorrang hat", so u.a.:
"2.3 Dieses Auftragsschreiben
2.4 Die "Besonderen Vertragsbedingungen" des Auftraggebers vom Mai 1972 die in der Anlage beigefügt sind (BVB)
2.5 Das Leistungsverzeichnis mit Vorbemerkung".
Die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) enthalten folgende Bestimmungen:
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