BGH - Urteil vom 19.12.1985
VII ZR 267/84
Normen:
AGBG § 5 ;
Fundstellen:
BauR 1986, 202
MDR 1986, 490
ZfBR 1986, 78
ZfBR 1987, 194
ZfBR 1994, 77
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Heilbronn,

Vorrang der AGB in einem Bauvertrag

BGH, Urteil vom 19.12.1985 - Aktenzeichen VII ZR 267/84

DRsp Nr. 1997/3090

Vorrang der AGB in einem Bauvertrag

»Zum Vorrang von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Bauvertrag gegenüber dem vorangegangenen Angebot des Unternehmers.«

Normenkette:

AGBG § 5 ;

Tatbestand:

Mit Bauleistungsvertrag vom 19. Dezember 1974/7. Januar 1975 übertrug die Klägerin als Generalunternehmerin für den Rhein-Sieg-Kreis der Beklagten "auf der Grundlage des Angebotes vom 02.09.1974" die Hirnholzpflasterarbeiten im Schulzentrum Hennef/Sieg zum Preis von 46.863 DM nebst Mehrwertsteuer. Das Vorblatt zur Leistungsbeschreibung - von der Klägerin ausgegeben - enthält den Hinweis "Gewährleistung: 2 Jahre". Die der Leistungsbeschreibung beigefügten Allgemeinen Angebots- und Auftragsbedingungen besagen unter X.:

"Die Garantiefrist beträgt 5 Jahre nach BGB, falls nicht vertraglich eine Frist festgelegt ist".

Der von der Klägerin gestellte, vorgedruckte Bauleistungsvertrag nennt in § 2 die "Bestandteile des Vertrages ... in nachstehender Reihenfolge, wobei bei Widersprüchen das vorhergehende gegenüber dem nachfolgenden Vorrang hat", so u.a.:

"2.3 Dieses Auftragsschreiben

2.4 Die "Besonderen Vertragsbedingungen" des Auftraggebers vom Mai 1972 die in der Anlage beigefügt sind (BVB)

2.5 Das Leistungsverzeichnis mit Vorbemerkung".

Die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) enthalten folgende Bestimmungen: