Anfang des Jahres 1980 beauftragte die Beklagte die Klägerin, für ein neues Produktions- und Verwaltungsgebäude Ingenieurleistungen zu erbringen. In § 2 des Ingenieurvertrages vereinbarten die Parteien u.a. die Geltung der Vertragsbestimmungen zur GOI vom 3. April 1956. § 14 des Vertrages regelt die Verjährung der möglichen gegenseitigen Ansprüche wie folgt:
"...
14.1 Der Ablauf der Gewährleistungs- und Verjährungsfrist wird für alle am Bau Beteiligten derart geregelt, daß er für alle Beteiligten zum selben Zeitpunkt gegeben ist; es sei denn, es handelt sich um Leistungen, für die Verjährungsfristen der entsprechenden Zeitdauer für die Auftragnehmer objektiv unzumutbar sind (z.B. Verschleißteile von Maschinen).
14.2 Alle Ansprüche des Auftraggebers gegen den Ingenieur aus dem Vertrag, mit Ausnahme der Ansprüche nach § 11 (Urheberrecht) verjähren 2 Jahre nach der schriftlichen Gebrauchsabnahme, maßgebend ist das jeweilige Abnahmeprotokoll.
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