BGH - Urteil vom 09.11.1989
VII ZR 255/88
Normen:
AGBG § 4, § 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 810
BGHR AGBG § 4 Individualabrede 1
BauR 1990, 231
DRsp I(120)173a
MDR 1990, 535
NJW-RR 1990, 371
WM 1990, 526
ZfBR 1990, 68
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Vorrang einer die Verjährung regelnden Vereinbarung gegenüber AGB

BGH, Urteil vom 09.11.1989 - Aktenzeichen VII ZR 255/88

DRsp Nr. 1992/1592

Vorrang einer die Verjährung regelnden Vereinbarung gegenüber AGB

»Zum Vorrang einer die Verjährung im einzelnen und ersichtlich abschließend regelnden Vereinbarung im Vertrag gegenüber nur nachrangig geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.«

Normenkette:

AGBG § 4, § 2 ;

Tatbestand:

Anfang des Jahres 1980 beauftragte die Beklagte die Klägerin, für ein neues Produktions- und Verwaltungsgebäude Ingenieurleistungen zu erbringen. In § 2 des Ingenieurvertrages vereinbarten die Parteien u.a. die Geltung der Vertragsbestimmungen zur GOI vom 3. April 1956. § 14 des Vertrages regelt die Verjährung der möglichen gegenseitigen Ansprüche wie folgt:

"...

14.1 Der Ablauf der Gewährleistungs- und Verjährungsfrist wird für alle am Bau Beteiligten derart geregelt, daß er für alle Beteiligten zum selben Zeitpunkt gegeben ist; es sei denn, es handelt sich um Leistungen, für die Verjährungsfristen der entsprechenden Zeitdauer für die Auftragnehmer objektiv unzumutbar sind (z.B. Verschleißteile von Maschinen).

14.2 Alle Ansprüche des Auftraggebers gegen den Ingenieur aus dem Vertrag, mit Ausnahme der Ansprüche nach § 11 (Urheberrecht) verjähren 2 Jahre nach der schriftlichen Gebrauchsabnahme, maßgebend ist das jeweilige Abnahmeprotokoll.