BAG - Urteil vom 15.01.1991
3 AZR 186/90
Normen:
BGB § 401 Abs. 2, § 412 ; KO § 57, § 59 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2, § 61 Abs. 1 Nr. 1, VRG § 9 Abs. 1, 3 ; Vorruhestandstarifvertrag (Bau vom 26. September 1984) § 11;
Fundstellen:
AP Nr. 31 zu § 59 KO
BB 1991, 1052
DB 1991, 1386
DRsp IV(438)241a-d
EWiR § 59 KO 2/91, 911
EzA § 59 KO Nr. 22
KTS 1991, 445
NZA 1991, 509
SAE 1992, 247
ZIP 1991, 529
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 14.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5376/88
LAG Frankfurt/Main, vom 13.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 296/89

Vorruhestandsleistungen und Konkurs

BAG, Urteil vom 15.01.1991 - Aktenzeichen 3 AZR 186/90

DRsp Nr. 1992/5870

Vorruhestandsleistungen und Konkurs

»1. Vorruhestandsleistungen sind "Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis" i.S. des § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO. Die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Vorruhestandsgeld für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung sind aus der Konkursmasse als Masseschulden vorweg zu berichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 15. Januar 1991 - 3 AZR 490/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen). 2. Erfüllt im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vorruhestandsleistungen nach § 11 Abs. 1 des Vorruhestandstarifvertrags Bau, so gehen die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vorruhestandsgeld auf die Kasse nach Absatz 2 dieser Tarifvorschrift über, soweit sie nach Absatz 1 Vorruhestandsleistungen zu erbringen hat. 3. Das Recht der Arbeitnehmer, vorweg aus der Masse Befriedigung der Vorruhestandsforderungen nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO verlangen zu können, geht mit den Forderungen auf die Zusatzversorgungskasse über (§ 401 Abs. 2 i.V. mit § 412 BGB). 4. Die auf die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes übergegangenen Ansprüche sind nicht in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 2 KO konkursrechtlich herabzustufen. Diese Vorschrift gilt nur für Ansprüche auf Vorruhestandsleistungen, die auf die Bundesanstalt für Arbeit nach § 9 Abs. 3 VRG übergegangen sind.«

Normenkette:

BGB § 401 Abs. 2, § ;